In beiden genannten Erläuterungen wäre der Oberbegriff Solaranlagen zutreffend. Dass Fotovoltaikanlagen auch an Fassaden angebracht werden können, wie der Gemeinderat argumentiert, und sie daher nicht privilegiert als technische Dachaufbauten gelten können, überzeugt nicht, denn Gleiches gilt für die Kollektoren. Bei beiden Anlagen sinkt der Wirkungsgrad mit einer ungefähr senkrechten Montage erheblich. Dies hat der Gesetzgeber mit seiner Definition der Gesamthöhe nicht beabsichtigt. Wie schon unter dem alten Recht müssen auch Fotovoltaikanlagen zu den technisch bedingten Dachaufbauten gelten (vgl. vorstehend Erw. 5.2).