Die ersten beiden Randziffern entsprechen offenbar und gemäss Titelhierarchie einer standardisierten Fassung, die in den Kantonen, die dem Konkordat beigetreten sind, möglichst einheitlich verwendet werden soll. Die BNR-Erläuterungen wollen von den IVHB-Erläuterungen nicht abweichen, sondern sie ergänzen. Der Gemeinderat interpretiert den Begriff "Sonnenkollektoranlagen" gemäss Ziffer 206 BNR als thermischen Sonnenkollektor, der als Bestandteil einer thermischen Solaranlage mit der absorbierten Sonnenenergie ein Übertragungsmedium (Heizwasser) aufheizt. Dagegen werden als Vorrichtungen zur Gewinnung von elektrischer Energie in Fotovoltaikanlagen meist Solarmodule bezeichnet.