Es fragt sich, wie der Begriff der Dachkonstruktion auszulegen ist. Die Verordnung enthält dazu keine nähere Definition. Immerhin ergibt sich, wie bereits erwähnt, aus Anhang 2 Ziff. 5.1 BauV, dass technisch bedingte Dachaufbauten über diese Konstruktion hinausragen können und daher nicht eingerechnet werden. Welche Aufbauten darunter fallen, ist jedoch auch nicht näher umschrieben. Die Skizze gibt eine Liftaufbaute oder Ähnliches wieder. Die IVHB-Erläuterungen, die wie die IVHB zweisprachig verfasst sind (vgl. vorstehend Erw. 5.2 zur deutschsprachigen Version), legen den Begriff Dachkonstruktion wie folgt aus (Ziff. 5.1.4):