Diese Vorschrift lässt zu, dass eine Gemeinde wie vorliegend die Gesamthöhe nicht wie vorgesehen als relativen, sondern als absoluten Wert (den höchsten Punkt) definiert. Denn eine solche Regelung steht nicht im Widerspruch zum kantonalen Ziel der Harmonisierung der Messweisen. Die absolute Höhenkote von 461 m.ü.M. gemäss § 11 Abs. 5 BNO ist daher eine zulässige Bestimmung der Höhe von Gebäuden. Insoweit hat die Gemeinde den ihr noch zustehenden Spielraum zulässigerweise genutzt. Die angegebene Höhenkote entspricht dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion.