§ 49 BauG verlangt, dass die Gemeinden die zulässige Höhe von Gebäuden oder die Geschosszahlen bestimmen. Unter dem Titel "Harmonisierung der Baubegriffe" gibt das kantonale Recht in § 50a BauG vor, dass der Regierungsrat die Baubegriffe und Messweisen definiert. In Anhang 1 Ziff. 5.1 BauV regelt der Regierungsrat die Gesamthöhe wie folgt: Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.