Damit ist auch gesagt, dass sich der Gemeinderat nicht auf die Gemeindeautonomie berufen kann (zur Gemeindeautonomie vgl. VGE III/73 vom 18. Dezember 2012, S. 7; zur Übernahme und Auslegung von Begriffen aus dem übergeordneten Recht vgl. BGE 136 I 395 ff., 397). Nachfolgend ist daher im zweiten Schritt zu prüfen, ob der Begriff Gesamthöhe die geplante Solaranlage auf dem Dach mit erfasst oder nicht. 5.4