IVHB-Erläuterungen (vgl. vorstehend Erw. 5.2), die sich auch an die Gemeinden richten, enthalten. Sie weisen auf Folgendes hin (Ziff. 5.1.5): "(…) Das Konkordat verbietet zusätzliche Vorschriften nicht, die auf das Gewährleisten einer einheitlichen Dachlandschaft abzielen. Es müssen dafür aber andere Begriffe als die der 'Gesamthöhe' verwendet werden." Vorliegend anwendbar ist somit der Begriff der Gesamthöhe im Sinn von Anhang 1 Ziff. 5.1 BauV. Dieser ist kantonal abschliessend definiert und lässt den Gemeinden nicht den Spielraum, den der Gemeinderat in Anspruch genommen hat (dazu nachfolgend Erw. 5.4).