Vielmehr ist davon auszugehen, dass der kommunale Gesetzgeber mit dieser Vorschrift auf die kantonale Messweise der Gesamthöhe abstellen und lediglich eine absolute Höhenkote statt wie üblich ein relative Höhe festlegen wollte. Diese Auslegung rechtfertigt sich umso mehr, als unter dem alten Recht der ABauV die bekannte Praxis bestand, dass die kantonalen Messweisen für die Gebäudehöhe und die Firsthöhe abschliessend sind und eine Gemeinde, die anders messen wollte, im Rahmen des übergeordneten Rechts einen eigenen Begriff definieren musste (etwa in vorliegendem Fall eine Profillinie mit der Präzisierung, dass keinerlei Bauteile darüber hinausragen dürfen). Dieselbe Praxis ist auch in den