Eine solche rigorose Haltung wäre auch mit dem Wortlaut nicht vereinbar, der nur auf die massgebenden Gebäudeteile, nicht auf alle Bauteile abstellt. Auch für die abgeschwächte Argumentation des Gemeinderats, dass es der Wille des Einwohnerrats war, dass die Höhenbeschränkung nicht mit einer vollflächigen Aufbaute unterwandert wird (Beschwerdeantwort), gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der kommunale Gesetzgeber mit dieser Vorschrift auf die kantonale Messweise der Gesamthöhe abstellen und lediglich eine absolute Höhenkote statt wie üblich ein relative Höhe festlegen wollte.