Im Übrigen ergibt sich auch aufgrund der Systematik der Bestimmung, die den kantonalen Aufbau der Regelung übernimmt (gemäss Skizze und Erläuterungen sind einige Gebäudeteile nicht massgebend), dass der kommunale Gesetzgeber von der kantonalen Definition der Gesamthöhe nicht hat abweichen wollen. Dafür, dass es der Wille des Souveräns war, dass über der festgelegten Höhenkote "freie Sicht" für die Nachbarn gewährleistet sein müsse (angefochtener Entscheid), gibt es keine Anhaltspunkte. Der Gemeinderat nennt denn auch keine Quellen. Eine solche rigorose Haltung wäre auch mit dem Wortlaut nicht vereinbar, der nur auf die massgebenden Gebäudeteile, nicht auf alle Bauteile abstellt.