Der Wortlaut von § 11 Abs. 5 BNO knüpft am kantonalen Begriff der Gesamthöhe an. Welche Gebäudeteile für die Bestimmung der Gesamthöhe als "massgebende Gebäudeteile" anzusehen sind, bestimmt sich nach kantonalem Recht. Im Übrigen ergibt sich auch aufgrund der Systematik der Bestimmung, die den kantonalen Aufbau der Regelung übernimmt (gemäss Skizze und Erläuterungen sind einige Gebäudeteile nicht massgebend), dass der kommunale Gesetzgeber von der kantonalen Definition der Gesamthöhe nicht hat abweichen wollen.