Die Erläuterungen zur IVHB, Stand 3. September 2013, weisen darauf hin, dass unter anderem Sonnenkollektoren bei der Bestimmung der Dachkonstruktion, auf die in der Definition der Gesamthöhe Bezug genommen wird, ausser Betracht fallen (Ziff. 5.1.6). Auch diese Erläuterungen waren in der heute aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Beschlusses der BNO durch den Einwohnerrat der Gemeinde am 17. Oktober 2013 bekannt. Es ist daher aus dem Wortlaut im Umkehrschluss davon auszugehen, dass der kommunale Gesetzgeber davon ausging, dass gewisse Gebäudeteile für die Gesamthöhe nicht "massgebend" sind. Der Wortlaut von § 11 Abs. 5 BNO knüpft am kantonalen Begriff der Gesamthöhe an.