Die Bestimmung ist auszulegen (zur Auslegungsmethodik vgl. BGE 131 I 80; 131 II 221; AGVE 1997, S. 336; 1992, S. 154 f.). Nach dem klaren Wortlaut regelt die Bestimmung die Höhe "der massgebenden Gebäudeteile für die Gesamthöhe". Die Gesamthöhe ist ein kantonal abschliessend definierter Begriff zur Messweise (Anhang 1, Ziff. 5.1 BauV). Die zugehörige Figur Ziff. 5.1 in Anhang 2 BauV zeigt, dass technisch bedingte Dachaufbauten nicht dazu zählen. Die Erläuterungen zur IVHB, Stand 3. September 2013, weisen darauf hin, dass unter anderem Sonnenkollektoren bei der Bestimmung der Dachkonstruktion, auf die in der Definition der Gesamthöhe Bezug genommen wird, ausser Betracht fallen (Ziff.