Gesamthöhe (IVHB);Fot ovoltai kanl age – Der Begriff "Gesamthöhe" ist kantonal definiert. Kantonalrechtlich auszulegen ist daher auch eine kommunale Bestimmung, wonach "die massgebenden Gebäudeteile für die Gesamthöhe" eine bestimmte Höhenkote nicht überschreiten dürfen. Der Gemeinderat verfügt hier bei der Auslegung über keine Autonomie (Erw. 5.3.). – Eine Fotovoltaikanlage ist eine "technisch bedingte Dachaufbaute" und zählt nicht zur Gesamthöhe (Erw. 5.4. und 5.5.). Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 25. August 2015 (BVURA.15.164) Aus den Erwägungen 5.3