{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2015-08-25", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Gesamth-he--IVHB---F_2015-08-25.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2015-08-25-ebvu-gesamthoehe.pdf", "Checksum": "d27cf44f8d7404647100c8a2f2945a7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Gesamthöhe (IVHB); Fotovoltaikanlage"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 25.08.2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 25.08.2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 25.08.2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Begriff \"Gesamthöhe\" ist kantonal definiert. Kantonalrechtlich auszulegen ist daher auch eine kommunale Bestimmung, wonach \"die massgebenden Gebäudeteile für die Gesamthöhe\" eine bestimmte Höhenkote nicht überschreiten dürfen. Der Gemeinderat verfügt hier bei der Auslegung über keine Autonomie (Erw. 5.3.). Eine Fotovoltaikanlage ist eine \"technisch bedingte Dachaufbaute\" und zählt nicht zur Gesamthöhe (Erw. 5.4. und 5.5.)."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:17", "Checksum": "fceca39c7271df86579ab8e8c3b93bc6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 25.08.2015\nRegeste:\nDer Begriff \"Gesamthöhe\" ist kantonal definiert. Kantonalrechtlich auszulegen ist daher auch eine kommunale Bestimmung, wonach \"die massgebenden Gebäudeteile für die Gesamthöhe\" eine bestimmte Höhenkote nicht überschreiten dürfen. Der Gemeinderat verfügt hier bei der Auslegung über keine Autonomie (Erw. 5.3.). Eine Fotovoltaikanlage ist eine \"technisch bedingte Dachaufbaute\" und zählt nicht zur Gesamthöhe (Erw. 5.4. und 5.5.).\n\nGesamthöhe (IVHB);Fot ovoltai\nkanl age\n– Der Begriff \"Gesamthöhe\" ist kantonal definiert. Kantonalrechtlich auszulegen ist daher\nauch eine kommunale Bestimmung, wonach \"die massgebenden Gebäudeteile für die\nGesamthöhe\" eine bestimmte Höhenkote nicht überschreiten dürfen. Der Gemeinderat\nverfügt hier bei der Auslegung über keine Autonomie (Erw. 5.3.).\n– Eine Fotovoltaikanlage ist eine \"technisch bedingte Dachaufbaute\" und zählt nicht zur\nGesamthöhe (Erw. 5.4. und 5.5.).\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 25. August 2015\n(BVURA.15.164)\n\nAus den Erwägungen\n\n5.3\n\n§ 11 Abs. 5 BNO lautet:\n5\nIm schraffiert dargestellten Bereich des Bauzonenplanes oberhalb des Wiesenweges dürfen\ndie massgebenden Gebäudeteile für die Gesamthöhe die Höhenkote von 461 m.ü.M. nicht\nüberschreiten.\n\nDie Bestimmung ist auszulegen (zur Auslegungsmethodik vgl. BGE 131 I 80; 131 II 221; AGVE\n1997, S. 336; 1992, S. 154 f.). Nach dem klaren Wortlaut regelt die Bestimmung die Höhe \"der massgebenden Gebäudeteile für die Gesamthöhe\". Die Gesamthöhe ist ein kantonal abschliessend\ndefinierter Begriff zur Messweise (Anhang 1, Ziff. 5.1 BauV). Die zugehörige Figur Ziff. 5.1 in Anhang\n2 BauV zeigt, dass technisch bedingte Dachaufbauten nicht dazu zählen. Die Erläuterungen zur\nIVHB, Stand 3. September 2013, weisen darauf hin, dass unter anderem Sonnenkollektoren bei der\nBestimmung der Dachkonstruktion, auf die in der Definition der Gesamthöhe Bezug genommen wird,\nausser Betracht fallen (Ziff. 5.1.6). Auch diese Erläuterungen waren in der heute aktuellen Fassung\nzum Zeitpunkt des Beschlusses der BNO durch den Einwohnerrat der Gemeinde am 17. Oktober\n2013 bekannt. Es ist daher aus dem Wortlaut im Umkehrschluss davon auszugehen, dass der\nkommunale Gesetzgeber davon ausging, dass gewisse Gebäudeteile für die Gesamthöhe nicht\n\"massgebend\" sind. Der Wortlaut von § 11 Abs. 5 BNO knüpft am kantonalen Begriff der\nGesamthöhe an. Welche Gebäudeteile für die Bestimmung der Gesamthöhe als \"massgebende\nGebäudeteile\" anzusehen sind, bestimmt sich nach kantonalem Recht. Im Übrigen ergibt sich auch\naufgrund der Systematik der Bestimmung, die den kantonalen Aufbau der Regelung übernimmt\n(gemäss Skizze und Erläuterungen sind einige Gebäudeteile nicht massgebend), dass der\nkommunale Gesetzgeber von der kantonalen Definition der Gesamthöhe nicht hat abweichen wollen.\nDafür, dass es der Wille des Souveräns war, dass über der festgelegten Höhenkote \"freie Sicht\" für\ndie Nachbarn gewährleistet sein müsse (angefochtener Entscheid), gibt es keine Anhaltspunkte. Der\nGemeinderat nennt denn auch keine Quellen. Eine solche rigorose Haltung wäre auch mit dem\nWortlaut nicht vereinbar, der nur auf die massgebenden Gebäudeteile, nicht auf alle Bauteile abstellt.\nAuch für die abgeschwächte Argumentation des Gemeinderats, dass es der Wille des Einwohnerrats\nwar, dass die Höhenbeschränkung nicht mit einer vollflächigen Aufbaute unterwandert wird\n(Beschwerdeantwort), gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der\nkommunale Gesetzgeber mit dieser Vorschrift auf die kantonale Messweise der Gesamthöhe\nabstellen und lediglich eine absolute Höhenkote statt wie üblich ein relative Höhe festlegen wollte.\nDiese Auslegung rechtfertigt sich umso mehr, als unter dem alten Recht der ABauV die bekannte\nPraxis bestand, dass die kantonalen Messweisen für die Gebäudehöhe und die Firsthöhe\nabschliessend sind und eine Gemeinde, die anders messen wollte, im Rahmen des übergeordneten\nRechts einen eigenen Begriff definieren musste (etwa in vorliegendem Fall eine Profillinie mit der\nPräzisierung, dass keinerlei Bauteile darüber hinausragen dürfen). Dieselbe Praxis ist auch in den\nIVHB-Erläuterungen (vgl. vorstehend Erw. 5.2), die sich auch an die Gemeinden richten, enthalten.\nSie weisen auf Folgendes hin (Ziff. 5.1.5):\n\n\"(…) Das Konkordat verbietet zusätzliche Vorschriften nicht, die auf das Gewährleisten einer\neinheitlichen Dachlandschaft abzielen. Es müssen dafür aber andere Begriffe als die der\n'Gesamthöhe' verwendet werden.\"\n\nVorliegend anwendbar ist somit der Begriff der Gesamthöhe im Sinn von Anhang 1 Ziff. 5.1 BauV.\nDieser ist kantonal abschliessend definiert und lässt den Gemeinden nicht den Spielraum, den der\nGemeinderat in Anspruch genommen hat (dazu nachfolgend Erw. 5.4).\n\nDamit ist auch gesagt, dass sich der Gemeinderat nicht auf die Gemeindeautonomie berufen kann\n(zur Gemeindeautonomie vgl. VGE III/73 vom 18. Dezember 2012, S. 7; zur Übernahme und\nAuslegung von Begriffen aus dem übergeordneten Recht vgl. BGE 136 I 395 ff., 397).\n\nNachfolgend ist daher im zweiten Schritt zu prüfen, ob der Begriff Gesamthöhe die geplante\nSolaranlage auf dem Dach mit erfasst oder nicht.\n\n5.4\n\n§ 49 BauG verlangt, dass die Gemeinden die zulässige Höhe von Gebäuden oder die\nGeschosszahlen bestimmen. Unter dem Titel \"Harmonisierung der Baubegriffe\" gibt das kantonale\nRecht in § 50a BauG vor, dass der Regierungsrat die Baubegriffe und Messweisen definiert. In\nAnhang 1 Ziff. 5.1 BauV regelt der Regierungsrat die Gesamthöhe wie folgt:\nDie Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der\nDachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden\nTerrain.\n\n"}