Geltungsbereich (zeitlicher) im Baurecht Grundsätzlich sind im öffentlichen Baurecht jene Normen massgebend, die beim Erlass des betreffenden Entscheids Geltung haben (§ 20 Abs. 1 Satz 2 VRPG; § 169 Abs. 1 BauG). Ausnahme: nachträgliche Baubewilligung. Milderes Recht. Sachverhalt kein