Geltungsbereich (zeitlicher) im Baurecht Grundsätzlich sind im öffentlichen Baurecht jene Normen massgebend, die beim Erlass des betreffenden Entscheids Geltung haben (§ 20 Abs. 1 Satz 2 VRPG; § 169 Abs. 1 BauG). Ausnahme: nachträgliche Baubewilligung. Milderes Recht. Sachverhalt kein Aus den Erwägungen Grundsätzlich sind im öffentlichen Baurecht jene Normen massgebend, die beim Erlass des betreffenden Entscheids Geltung haben (§ 20 Abs. 1 Satz 2 VRPG; § 169 Abs. 1 BauG; vgl. Bundesgericht, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 91/1990, S. 356; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1984, S. 313 ff. mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] III/59 vom 12. September 1994 in Sachen Gisler, S. 7). Eine andere Regelung gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Verfahren der nachträglichen Baubewilligung: Diese ist nach dem Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Ausführung des bewilligungspflichtigen Vorhabens galt; späteres Recht ist nur anwendbar, wenn es für den Gesuchsteller günstiger ist oder wenn der Bauherr das Bewilligungserfordernis in der Absicht missachtet hat, dem späteren Recht zuvorzukommen (BGE 104 Ib 303 f.). Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/81) vom 08.11.1994 in Sachen Kupferschmid, S. 6 f.