Aus den Erwägungen Eine mit einer Suspensivbedingung versehene Baubewilligung wird erst bei Erfüllung der Suspensivbedingung rechtswirksam. Die Gültigkeitsfrist der Baubewilligung beginnt indessen nicht erst mit dem Eintritt der Bedingung, d.h. nicht mit der Rechtswirksamkeit der Baubewilligung, sondern mit der formellen Rechtskraft des endgültigen Entscheides, d.h. wenn die Baubewilligung mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar ist (vgl. Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsentscheide des Kantons Obwalden 1976 bis 1977, Band III S.96 und dort zitierte Literatur). Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 1398) vom 06.07.1994