Daran ändern auch die Holzschöpfe auf der Tiefgarage zwischen den beiden Wohnhäusern nichts, auf welche im Übrigen laut den Aussagen der Vertreter der Baugesuchstellerin anlässlich des Augenscheins auch verzichtet werden könnte. Es ist festzustellen, dass es sich beim Bauvorhaben nicht um einen einzigen Baukörper handelt und somit die zulässige Gebäudelänge eingehalten ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Stichwort: Gebäudelänge