Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, dass die Tiefgarage auf der Seite der S.-strasse sichtbar sei und ebenfalls als Fassade in Erscheinung trete. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind die Verhältnisse in den nach aussen nicht sichtbaren Untergeschossen für die Beurteilung, ob es sich um ein oder zwei Gebäude handelt, nicht relevant. So hat das Gericht namentlich im erwähnten VGE III/15 vom 15. Februar 2006 entschieden, dass Doppeleinfamilienhäusern der Charakter von freistehenden Bauten nicht abgehe nur wegen der gemeinschaftlichen Erschliessungsanlage und der konstruktiven Verbindung im Untergeschoss. Das gilt auch für den hier zu beurteilenden Fall.