3 d) § 14 Abs. 4 BNO verwendet den Begriff Gebäudelänge. Dieser Begriff ist im kantonalen Recht abschliessend definiert als die Seite des kleinsten Rechtecks, welches das Gebäude umfasst, wobei (nur) Anbauten und vorspringende Gebäudeteile nicht zu berücksichtigen sind (§ 11 ABauV). Damit ist die Messweise der Gebäudelänge geregelt. Es ist aber noch nicht entschieden, ob es sich im vorliegenden Fall um ein oder zwei Gebäude handelt. e) Soweit sich das Verwaltungsgericht mit dieser Frage zu befassen hatte, stellte es auf das Erscheinungsbild ab (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGE] III/15 vom 15. Februar 2006; VGE III/55 vom 31. August 2006).