{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2008-10-28", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Geb-udel-nge_2008-10-28.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2008-10-28-gebaeudelaenge-ebvu.pdf", "Checksum": "5a489851246e2dc0db3399c6e2faa2b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Gebäudelänge"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 28.10.2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 28.10.2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 28.10.2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ob die Gebäudelänge zweier Baukörper je einzeln oder zusammen zu messen ist, hängt ab vom Erscheinungsbild; unterirdische konstruktive Verbindungen sind für das Erscheinungsbild ohne Bedeutung."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:21", "Checksum": "d81bfe21c33d8f1d500875962f36ee0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 28.10.2008\nRegeste:\nOb die Gebäudelänge zweier Baukörper je einzeln oder zusammen zu messen ist, hängt ab vom Erscheinungsbild; unterirdische konstruktive Verbindungen sind für das Erscheinungsbild ohne Bedeutung.\n\nGebäudelänge\nOb die Gebäudelänge zweier Baukörper je einzeln oder zusammen zu messen ist,\nhängt ab vom Erscheinungsbild; unterirdische konstruktive Verbindungen sind für\ndas Erscheinungsbild ohne Bedeutung.\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) vom 28. Oktober 2008 i.S. J. und F. gegen L. und den\nGemeinderat Möriken-Wildegg\nAus den Erwägungen\n\n3 d) § 14 Abs. 4 BNO verwendet den Begriff Gebäudelänge. Dieser Begriff ist im kantonalen Recht\nabschliessend definiert als die Seite des kleinsten Rechtecks, welches das Gebäude umfasst,\nwobei (nur) Anbauten und vorspringende Gebäudeteile nicht zu berücksichtigen sind (§ 11\nABauV). Damit ist die Messweise der Gebäudelänge geregelt. Es ist aber noch nicht entschieden,\nob es sich im vorliegenden Fall um ein oder zwei Gebäude handelt.\ne) Soweit sich das Verwaltungsgericht mit dieser Frage zu befassen hatte, stellte es auf das\nErscheinungsbild ab (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGE] III/15 vom 15. Februar 2006; VGE\nIII/55 vom 31. August 2006). Auch die Beteiligten halten das Erscheinungsbild für den\nentscheidenden Punkt, sie beurteilen es aber unterschiedlich und ziehen deshalb auch\nunterschiedliche Schlüsse daraus.\nLaut den Aussagen von M., Ortsplaner der Gemeinde Möriken-Wildegg, hat er die\nNutzungsplanung und damit auch die BNO von Anfang an begleitet. Als Gebäudelänge im Sinne\nvon § 14 Abs. 4 BNO wurde stets das verstanden, was oberirdisch sichtbar ist, also die Länge der\nFassade. Dies sei auch ständige Praxis des Gemeinderats. Dem halten die Beschwerdeführenden\nentgegen, dass die Tiefgarage auf der Seite der S.-strasse sichtbar sei und ebenfalls als Fassade\nin Erscheinung trete.\nNach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind die Verhältnisse in den nach aussen nicht\nsichtbaren Untergeschossen für die Beurteilung, ob es sich um ein oder zwei Gebäude handelt,\nnicht relevant. So hat das Gericht namentlich im erwähnten VGE III/15 vom 15. Februar 2006\nentschieden, dass Doppeleinfamilienhäusern der Charakter von freistehenden Bauten nicht\nabgehe nur wegen der gemeinschaftlichen Erschliessungsanlage und der konstruktiven\nVerbindung im Untergeschoss. Das gilt auch für den hier zu beurteilenden Fall. Es ist unbestritten,\ndass die Tiefgarage einzig auf der Nordseite mit dem Einfahrtsbereich in Erscheinung tritt.\nIrgendwo muss in Tiefgaragen eingefahren werden können, es liegt in der Natur der Sache, dass\ndieser Bereich nach aussen sichtbar ist. Auch wenn so die unterirdische Verbindung der beiden\nWohnbauten erkennbar ist, erscheinen sie trotzdem klar als zwei verschiedene Baukörper. Daran\nändern auch die Holzschöpfe auf der Tiefgarage zwischen den beiden Wohnhäusern nichts, auf\nwelche im Übrigen laut den Aussagen der Vertreter der Baugesuchstellerin anlässlich des\nAugenscheins auch verzichtet werden könnte.\nEs ist festzustellen, dass es sich beim Bauvorhaben nicht um einen einzigen Baukörper handelt\nund somit die zulässige Gebäudelänge eingehalten ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt\nabzuweisen.\n\nStichwort: Gebäudelänge\n"}