Die Grundfläche des Lifts beträgt laut den Plänen 2.5 m x 2.1 m, entsprechend 5.25 m2. Der Lift erschliesst von der Tiefgarage aus 4 Geschosse. In Analogie zur Rechtsprechung zu Treppen ist die Liftfläche für die Verbindung von zwei anrechenbaren Geschossen die Grundfläche nur einmal als Bruttogeschossfläche anzurechnen (vgl. AGVE 2003, S. 490; vgl. AGVE 1999, S. 240). Nicht anzurechnen ist die Fläche des Lifts im Untergeschoss, da nur nicht anrechenbare Räume erschlossen werden. Demzufolge ist die Grundfläche des Lifts 3 Mal anzurechnen. Daraus resultiert eine anrechenbare Liftfläche von 15.75 m2. Stichwörter: Gebäudelänge, Ausnützungsziffer, Anbaute