b) aa) Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller oberund unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte (§ 9 Abs. 2 ABauV). Nicht angerechnet werden u.a. alle nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Fläche wie zum Beispiel Korridore, Treppen und Aufzüge, die überwiegend nicht anrechenbare Räume erschliessen, sowie mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen, Dachterrassen, Sitzplätze und Balkone (Abs. 2). Die Beschwerdeführenden beanstanden die Anrechnung der Liftfläche. …