Vorliegend dient die Überdachung der Terrasse des Hauses A dem darüberliegenden Geschoss des Hauses B als mit einem Geländer gesicherte Terrasse. Demzufolge ist dieser Bereich bei der Gebäudelängenberechnung zu berücksichtigen, zumal sich die erwähnte Terrasse des Hauses B über die gesamte Westfassade erstreckt und daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht unter § 2 ABauV subsumierbar ist. … 7. a) Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass das streitige Bauprojekt aus verschiedenen Gründen die zulässige Ausnutzung der Bauparzellen überschreite. …