Nach der Rechtsprechung des BVU profitieren Bauteile wie etwa Garagen oder Carports, die zwar grundsätzlich die Voraussetzungen einer Klein- und Anbaute gemäss § 18 ABauV einhalten, deren Dachfläche jedoch einer Nutzungserweiterung (z.B. als Terrasse) zugeführt wird, nicht von der Privilegierung hinsichtlich der Einhaltung von Abständen gemäss § 18 Abs. 2 ABauV (vgl. AGVE 2004, S. 452; vgl. auch Beschluss des Regierungsrats [RRB] Nr. 2010-001597 vom 10. November 2010, S. 7). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist selbstverständlich, dass Gebäudeteile, die der darüberliegenden Wohneinheit als Terrasse dienen, in die Gebäudelängenberechnung einzubeziehen sind.