Bauten und Bauteile erfahren durch ihrer Qualifikation als Anbaute im Sinne von § 18 ABauV oder vorspringender Gebäudeteil im Sinne von § 2 ABauV dahingehend eine Privilegierung, dass sie nicht die ordentlichen Grenzabstände einhalten müssen, sondern privilegierten Abstandsvorschriften unterliegen. Nach der Rechtsprechung des BVU profitieren Bauteile wie etwa Garagen oder Carports, die zwar grundsätzlich die Voraussetzungen einer Klein- und Anbaute gemäss § 18 ABauV einhalten, deren Dachfläche jedoch einer Nutzungserweiterung (z.B. als Terrasse) zugeführt wird, nicht von der Privilegierung hinsichtlich der Einhaltung von Abständen gemäss § 18 Abs. 2 ABauV (vgl. AGVE 2004, S. 452;