dd) Der eigentlichen Wohneinheit des untersten Wohngeschosses, Haus A, ist eine Terrasse vorgelagert, welche ihrerseits durch die auskragende Terrasse des darüberliegenden Wohngeschosses (Haus B) teilweise überdeckt wird. Eine Nichtberücksichtigung dieses überdeckten Bereichs hinsichtlich der Gebäudelänge ist folglich nur dann denkbar, wenn es sich bei diesem überdeckten Bereich um eine Anbaute im Sinne von § 18 ABauV oder um einen vorspringenden Gebäudeteil im Sinne von § 2 ABauV handelt.