Aus den Erwägungen 6. a) … cc) Gemäss § 11 ABauV wird die Gebäudelänge an der Seite des kleinsten Rechtecks gemessen, welches das Gebäude umfasst. Anbauten und vorspringende Gebäudeteile werden dabei nicht berücksichtigt. Dabei sind nur oberirdische, nach aussen in Erscheinung tretende Gebäudeteile für die Gebäudelänge massgebend.