{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2011-12-13", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Geb-udel-nge--Ausn-t_2011-12-13.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2011-12-13-gebaeudelaenge-ebvu.pdf", "Checksum": "aa57ecbec7d16976a8256f217bad0ca3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Gebäudelänge; Ausnützungsziffer"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 13.12.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 13.12.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 13.12.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein Anbau, dessen Dach als Terrasse genutzt wird, wird in die Berechnung der Gebäudelänge einbezogen, auch wenn er im Übrigen die Dimensionen einer Anbaute nicht überschreitet. – Treppenhäuser und Liftflächen, die zwei anrechenbare Geschosse miteinander verbinden, werden nur einmal als «anrechenbare Geschossflächen» gezählt (bei drei Geschossen zweimal)."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:20", "Checksum": "bbe598b4b008f453b6675b4e4e5c9e53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 13.12.2011\nRegeste:\nEin Anbau, dessen Dach als Terrasse genutzt wird, wird in die Berechnung der Gebäudelänge einbezogen, auch wenn er im Übrigen die Dimensionen einer Anbaute nicht überschreitet. – Treppenhäuser und Liftflächen, die zwei anrechenbare Geschosse miteinander verbinden, werden nur einmal als «anrechenbare Geschossflächen» gezählt (bei drei Geschossen zweimal).\n\nGebäudelänge; Ausnützungsziffer\n– Ein Anbau, dessen Dach als Terrasse genutzt wird, wird in die Berechnung\nder Gebäudelänge einbezogen, auch wenn er im Übrigen die Dimensionen\neiner Anbaute nicht überschreitet.\n– Treppenhäuser und Liftflächen, die zwei anrechenbare Geschosse miteinander verbinden, werden nur einmal als «anrechenbare Geschossflächen»\ngezählt (bei drei Geschossen zweimal).\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 13. Dezember 2011 (BVURA.11.722)\n\nAus den Erwägungen\n6.\na)\n…\ncc)\nGemäss § 11 ABauV wird die Gebäudelänge an der Seite des kleinsten Rechtecks gemessen, welches das Gebäude umfasst. Anbauten\nund vorspringende Gebäudeteile werden dabei nicht berücksichtigt.\nDabei sind nur oberirdische, nach aussen in Erscheinung tretende\nGebäudeteile für die Gebäudelänge massgebend.\n\ndd)\nDer eigentlichen Wohneinheit des untersten Wohngeschosses, Haus\nA, ist eine Terrasse vorgelagert, welche ihrerseits durch die auskragende Terrasse des darüberliegenden Wohngeschosses (Haus B)\nteilweise überdeckt wird. Eine Nichtberücksichtigung dieses überdeckten Bereichs hinsichtlich der Gebäudelänge ist folglich nur dann\ndenkbar, wenn es sich bei diesem überdeckten Bereich um eine Anbaute im Sinne von § 18 ABauV oder um einen vorspringenden Gebäudeteil im Sinne von § 2 ABauV handelt.\n\nBauten und Bauteile erfahren durch ihrer Qualifikation als Anbaute\nim Sinne von § 18 ABauV oder vorspringender Gebäudeteil im Sinne von § 2 ABauV dahingehend eine Privilegierung, dass sie nicht\ndie ordentlichen Grenzabstände einhalten müssen, sondern privilegierten Abstandsvorschriften unterliegen. Nach der Rechtsprechung\ndes BVU profitieren Bauteile wie etwa Garagen oder Carports, die\nzwar grundsätzlich die Voraussetzungen einer Klein- und Anbaute\ngemäss § 18 ABauV einhalten, deren Dachfläche jedoch einer Nutzungserweiterung (z.B. als Terrasse) zugeführt wird, nicht von der\nPrivilegierung hinsichtlich der Einhaltung von Abständen gemäss\n§ 18 Abs. 2 ABauV (vgl. AGVE 2004, S. 452; vgl. auch Beschluss\ndes Regierungsrats [RRB] Nr. 2010-001597 vom 10. November\n2010, S. 7). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist selbstverständlich,\ndass Gebäudeteile, die der darüberliegenden Wohneinheit als Terrasse dienen, in die Gebäudelängenberechnung einzubeziehen sind.\n\nVorliegend dient die Überdachung der Terrasse des Hauses A dem\ndarüberliegenden Geschoss des Hauses B als mit einem Geländer\ngesicherte Terrasse. Demzufolge ist dieser Bereich bei der Gebäudelängenberechnung zu berücksichtigen, zumal sich die erwähnte Terrasse des Hauses B über die gesamte Westfassade erstreckt und daher\nauch unter diesem Gesichtspunkt nicht unter § 2 ABauV subsumierbar ist. …\n\n7.\na)\nDie Beschwerdeführenden beanstanden, dass das streitige Bauprojekt\naus verschiedenen Gründen die zulässige Ausnutzung der Bauparzellen überschreite. …\n\nb)\naa)\nAls anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller oberund unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und\nWandquerschnitte (§ 9 Abs. 2 ABauV). Nicht angerechnet werden\nu.a. alle nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Fläche wie zum Beispiel Korridore, Treppen\nund Aufzüge, die überwiegend nicht anrechenbare Räume erschliessen, sowie mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen, Dachterrassen, Sitzplätze und Balkone (Abs. 2).\n\nDie Beschwerdeführenden beanstanden die Anrechnung der Liftfläche. …\n\nDie Grundfläche des Lifts beträgt laut den Plänen 2.5 m x 2.1 m,\nentsprechend 5.25 m2. Der Lift erschliesst von der Tiefgarage aus 4\nGeschosse. In Analogie zur Rechtsprechung zu Treppen ist die Liftfläche für die Verbindung von zwei anrechenbaren Geschossen die\nGrundfläche nur einmal als Bruttogeschossfläche anzurechnen (vgl.\nAGVE 2003, S. 490; vgl. AGVE 1999, S. 240). Nicht anzurechnen\nist die Fläche des Lifts im Untergeschoss, da nur nicht anrechenbare\nRäume erschlossen werden. Demzufolge ist die Grundfläche des\nLifts 3 Mal anzurechnen. Daraus resultiert eine anrechenbare Liftfläche von 15.75 m2.\n\nStichwörter: Gebäudelänge, Ausnützungsziffer, Anbaute\n"}