… Einschränkungen in Bezug auf die Bauweise, insbesondere Vorschriften über die zulässige Anzahl der Wohneinheiten und die Zulässigkeit der geschlossenen Bauweise finden sich in der BO nicht. In der BO hingegen werden Reihenhausüberbauungen ausdrücklich erwähnt: Gemäss § 8.1.1 Abs. 4 BO ist bei Reihenhausüberbauungen, Teppich- und Terrassensiedlungen die Ausnützungsziffer gesamthaft einzuhalten, ohne Aufteilung der Parzelle in Einzelstücke. Damit ist klar, dass die geschlossene Bauweise in der Gemeinde grundsätzlich zulässig ist. Der Gebäudeabstand ist in solchen Fällen offensichtlich nicht mehr relevant.