Soweit sie nichts anderes festlegen, können die Abstände ungleich verteilt, verkleinert oder aufgehoben werden (§ 47 Abs. 2 BauG). Der Gebäudeabstand zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück kann reduziert oder aufgehoben werden, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben und die Gemeinden nichts anderes festlegen (§ 20 Abs. 3 ABauV in Anhang 3 BauV). Gemäss § 8.1.4 Abs. 1 BO ist der Gebäudeabstand gleich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände. Privatrechtliche Vereinbarungen über eine Verminderung des Gebäudeabstands können nicht berücksichtigt werden.