{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2017-09-15", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Geb-udeabstand-und-g_2017-09-15.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2017-09-15-ebvu-gebudeabstand-und-geschossene-bauweise.pdf", "Checksum": "a2282746bc9494b1f756a59bf337cea0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Gebäudeabstand und geschlossene Bauweise"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 15.09.2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 15.09.2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 15.09.2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Gebäudeabstand darf null sein, wenn das kommunale Recht den Gebäudeabstand zwar für zwingend, gleichzeitig aber die geschlossene Bauweise für zulässig erklärt."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:15", "Checksum": "a6bd8ad570c882b29e477814bbdf4f0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 15.09.2017\nRegeste:\nDer Gebäudeabstand darf null sein, wenn das kommunale Recht den Gebäudeabstand zwar für zwingend, gleichzeitig aber die geschlossene Bauweise für zulässig erklärt.\n\nGebäudeabstand und geschlossene Bauweise\n– Der Gebäudeabstand darf null sein, wenn das kommunale Recht den Gebäudeabstand\nzwar für zwingend, gleichzeitig aber die geschlossene Bauweise für zulässig erklärt.\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 15. September 2017\n(BVURA.17.95)\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Bauvorhaben\n\nDie Bauparzelle Nr. 879 liegt in der Wohnzone W2. Das Projekt sieht den Bau von zwei\nzweigeschossigen Einfamilienhäusern mit seitlich an den jeweiligen Hauptbau angebauten\nDoppelgaragen (von je 3 m Breite) vor. … Die einander gegenüber liegenden Doppelgaragen sind\nauf ihrer gesamten Länge zusammengebaut. …\n\n3.2 Gebäudeabstand zwischen den beiden neuen Einfamilienhäusern\n\n3.2.1\n\nDie Beschwerdeführenden machen … eine Verletzung des Gebäudeabstands geltend. Dieser\nbetrage lediglich 6 m statt 8 m. Eine Verminderung des Gebäudeabstands sei nach § 8.1.4 Abs. 1\nSatz 3 BO nicht zulässig. … Durch die beiden Garagen zwischen den Einfamilienhäusern würde der\nGebäudeabstand nicht aufgehoben. …\n\nDer Gemeinderat entgegnet, dass sich bei den beiden Einfamilienhäusern in der Mitte jeweils eine\nGarage einfüge, welche sich unter der jeweiligen Dachverlängerung des Hauptdachs befinde. Mit\nden verbundenen Dächern der Garage und dem visuellen Zusammenhang mit den Hauptdächern\nund dem direkten Zugang von der Garage in das Wohnhaus handle es sich um eine\nzusammengebaute Situation. Die Garagen seien nicht mehr als Klein- und Anbauten erkennbar. …\nBei einem Zusammenbau komme der Gebäudeabstand nicht zur Anwendung. …\n\n3.2.2\n\nBei der Auslegung kommunaler Bauvorschriften ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinden bei der\nAusscheidung und Definition der verschiedenen Zonen (§§ 13 Abs. 1 sowie 15 Abs. 1 und 2 lit. a\nBauG) aufgrund von § 106 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980\nverfassungsrechtlich geschützte Autonomie geniessen; hierin eingeschlossen ist die Anwendung des\nautonomen Gemeinderechts. Daraus folgt, dass sich das Verwaltungsgericht – und mit ihm das BVU\n– bei der Überprüfung einschlägiger gemeinderätlicher Entscheide zurückzuhalten hat, zumindest\nsoweit es bei den zu entscheidenden Fragen um rein lokale Anliegen geht und weder überörtliche\nInteressen noch überwiegende Rechtsschutzanliegen berührt werden. Die Gemeinde kann sich in\nsolchen Fällen bei der Auslegung kommunalen Rechts insbesondere dort auf ihre Autonomie\nberufen, wo eine Regelung unbestimmt ist und verschiedene Auslegungsergebnisse rechtlich\nvertretbar erscheinen. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen sind hier gehalten, das Ergebnis der\ngemeinderätlichen Rechtsauslegung zu respektieren und nicht ohne Not ihre eigene\nRechtsauffassung an die Stelle der gemeinderätlichen zu setzen. Die Autonomie der\nGemeindebehörden hat jedoch auch in diesen Fällen dort ihre Grenzen, wo sich eine Auslegung mit\ndem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht mehr vereinbaren lässt (AGVE 2003,\nS. 190).\nGemäss § 47 Abs. 1 BauG schreiben die Gemeinden Grenz- und Gebäudeabstände vor. Soweit sie\nnichts anderes festlegen, können die Abstände ungleich verteilt, verkleinert oder aufgehoben werden\n(§ 47 Abs. 2 BauG). Der Gebäudeabstand zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück kann\nreduziert oder aufgehoben werden, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen\nAnforderungen gewahrt bleiben und die Gemeinden nichts anderes festlegen (§ 20 Abs. 3 ABauV in\nAnhang 3 BauV). Gemäss § 8.1.4 Abs. 1 BO ist der Gebäudeabstand gleich der Summe der\nvorgeschriebenen Grenzabstände. Privatrechtliche Vereinbarungen über eine Verminderung des\nGebäudeabstands können nicht berücksichtigt werden. Bei Gebäuden auf der gleichen Parzelle ist\nder Gebäudeabstand so zu bemessen, dass sich die Begrenzungslinien der Abstandsdiagramme der\neinzelnen Gebäude nicht überschneiden (§ 8.1.4 Abs. 2 BO). Das heisst, die kommunale Vorschrift\n… lässt eine Unterschreitung des Gebäudeabstands auch auf der gleichen Parzelle nicht zu.\n\n… Einschränkungen in Bezug auf die Bauweise, insbesondere Vorschriften über die zulässige\nAnzahl der Wohneinheiten und die Zulässigkeit der geschlossenen Bauweise finden sich in der BO\nnicht. In der BO hingegen werden Reihenhausüberbauungen ausdrücklich erwähnt: Gemäss § 8.1.1\nAbs. 4 BO ist bei Reihenhausüberbauungen, Teppich- und Terrassensiedlungen die\nAusnützungsziffer gesamthaft einzuhalten, ohne Aufteilung der Parzelle in Einzelstücke. Damit ist\nklar, dass die geschlossene Bauweise in der Gemeinde grundsätzlich zulässig ist. Der\nGebäudeabstand ist in solchen Fällen offensichtlich nicht mehr relevant. Es stellt sich demnach die\nFrage, ob bei den beiden Einfamilienhäusern vorliegend von geschlossener Bauweise auszugehen\nist.\n\n"}