Unterstützung zur Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen, so tut er dies vorrangig im eigenen Interesse und – soweit der entsprechende Aufwand nicht durch die auf einer gesetzlichen Grundlage basierenden Gebühren gedeckt ist – auf eigene Kosten. Die rechtliche Beurteilung der sich stellenden Fragen liegt somit im ausschliesslichen Interesse des hierfür zuständigen Gemeinwesens, womit eine Überwälzung der Kosten für entsprechende Gutachten gestützt auf § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG auch insofern fraglich ist.