Die Parteien tragen im Verwaltungsverfahren keine diesbezüglichen Pflichten. Es obliegt damit der Behörde, entweder die notwendige Sachkunde intern bereitzustellen oder sich diese extern zu beschaffen. Die im Rahmen der Rechtsanwendung anfallenden Kosten jedenfalls – seien diese intern oder extern – sind über die ordentlichen Gebühren zu decken. Holt sich der Gemeinderat externe Unterstützung zur Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen, so tut er dies vorrangig im eigenen Interesse und – soweit der entsprechende Aufwand nicht durch die auf einer gesetzlichen Grundlage basierenden Gebühren gedeckt ist – auf eigene Kosten.