Selbst wenn eine Subsumtion von Rechtsgutachten unter § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG grundsätzlich möglich wäre, ist dennoch fraglich, ob die entsprechenden Kosten gestützt auf diese Bestimmung einer Partei auferlegt werden können. Denn nach § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG ist dies jedenfalls nur zulässig, soweit das Interesse einer Partei an der Sache dies rechtfertigt. Aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen liegt die Rechtsanwendung in der ausschliesslichen Verantwortung der Behörden, diese alleine haben die sich stellenden Rechtsfragen zu beantworten. Die Parteien tragen im Verwaltungsverfahren keine diesbezüglichen Pflichten.