5 von 6 und zum Folgenden: BGE 138 II 220 f.). Beim schweizerischen Recht jedoch gelte der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen uneingeschränkt. Dem Rechtsgutachten einer Verfahrenspartei komme in diesem Sinne kein eigentlicher Beweiswert zu. Es handle sich mithin nicht um ein Beweismittel, sondern einzig um die Untermauerung der Rechtsauffassung der entsprechenden Partei. Bei reinen Rechtsgutachten handelt es sich damit nicht um Mittel der Beweiserhebung im Sinne von § 24 Abs. 1 lit.