Enthält ein Gutachten ausschliesslich rechtliche Erwägungen – wie dies bei Rechtsgutachten der Fall ist – so ist die rechtsanwendende Behörde hieran als Ausfluss des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gebunden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt daher einzig Rechtsgutachten über ausländisches Recht jedenfalls teilweise der Charakter von Beweismitteln zu (vgl. dazu