Sie soll in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (vgl. BGE 128 I 86). Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen muss aber in jedem Fall Sache der entscheidenden Behörde sein (BGE 118 Ia 146). In Bezug auf die rechtlichen Schlussfolgerungen ist die Behörde somit nicht an die Erwägungen des Experten gebunden. Enthält ein Gutachten ausschliesslich rechtliche Erwägungen – wie dies bei Rechtsgutachten der Fall ist – so ist die rechtsanwendende Behörde hieran als Ausfluss des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gebunden.