Zwar unterliegen auch Sachverständigengutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung durch die erkennende Behörde. Angesichts der Funktion des Gutachtens, der Behörde fachspezifische Informationen zu liefern, rechtfertigt es sich aber, dass sich die Behörde bei der Beweiswürdigung auf die Prüfung beschränkt, ob die Expertise vollständig, klar, gehörig begründet, frei von Lücken und Widersprüchen ist, auf zutreffenden tatsächlichen Feststellungen beruht sowie ob der Gutachter hinreichende Sachkenntnis und die erforderliche Unbefangenheit gehabt hat. Sie soll in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (vgl. BGE 128 I 86).