Von der Sachverhaltsermittlung zu unterscheiden ist hingegen die Rechtsanwendung. Rechtsgutachten unterscheiden sich in grundsätzlicher Weise von im Rahmen der Sachverhaltsermittlung eingeholten Sachverständigengutachten, wie beispielsweise Lärmgutachten. Der Unterschied derartiger Gutachten zu Rechtsgutachten manifestiert sich namentlich in deren Beweiswert. Zwar unterliegen auch Sachverständigengutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung durch die erkennende Behörde.