Das VRPG verwendet den Ausdruck "Expertise" nebst § 31 (Verfahrenskosten) auch in § 24 (Beweismittel) und § 30 (Kostenvorschuss). Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber den Begriff nicht im ganzen Gesetz einheitlich verwenden wollte. Bei den Expertisen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes handelt es sich um Beweismittel, die die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts einholen kann (vgl. § 24 Abs. 1 lit. d VRPG). Von der Sachverhaltsermittlung zu unterscheiden ist hingegen die Rechtsanwendung.