4.5.6). In Immissionsklagen wird diese Bestimmung praxisgemäss insbesondere dahingehend ausgelegt, dass der Inhaber einer lärmverursachenden Anlage die Kosten eines üblichen allgemeinen Gutachtens zu den Lärmimmissionen bezahlen muss, nicht die Immissionskläger, auch wenn sich in der Folge im Immissionsklageverfahren ergibt, dass er keine Massnahmen ergreifen muss und in diesem Sinn als obsiegend gilt. Diese Praxis ist eine Umsetzung des Verursacherprinzips, das auch dem ganzen § 31 Abs. 4 VRPG zugrunde liegt. 4.5.6