Entsprechend diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob das Interesse der Beschwerdeführenden an der Expertise und der Immissionsklage eine Kostenauflage rechtfertigt, wie es die gesetzliche Regelung zur Voraussetzung macht (vgl. VGE III/120 vom 18. November 2013, S. 20; siehe auch nachfolgend Erw. 4.5.6).