Im Übrigen ist die juristische Beratung vorliegend ohnehin nicht im Rahmen eines unter § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG subsumierbaren neutralen Gutachtens erfolgt, wovon auch der Gemeinderat nicht auszugehen scheint. Einerseits hat er die Kostenüberwälzung nicht auf die entsprechende Bestimmung gestützt, andererseits hätte er diesfalls die für die Einholung einer verwaltungsexternen Expertise zu beachtenden verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien in grundlegender Weise verletzt.