Im Übrigen beantragten die Beschwerdeführenden die Durchsetzung von rechtskräftig verfügten Baubewilligungsauflagen, was unbestrittenermassen nicht Anlass für die hier strittige juristische Beratung war und für eine Kostenauflage derselben ganz offensichtlich rechtlich auch nicht hinreichend komplex war. Zusammenfassend ist jedenfalls festzuhalten, dass die sich vorliegend stellenden Rechtsfragen nicht derart aussergewöhnlich waren, dass diese eine Kostenauflage für die Einholung eines Rechtsgutachtens auf die Gesuchstellenden gestützt auf § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG gerechtfertigt hätte. 4.5.4