Keineswegs ist die Frage des Widerrufs einer rechtskräftigen Baubewilligung derart aussergewöhnlich, dass deren Beurteilung nicht mehr von der Bauverwaltung bzw. der Gemeindeverwaltung erwartet werden könnte. Dies umso weniger bei einer Gemeinde wie …, die mit der Abteilung Planung, Bau und Umwelt über eine eigene professionelle Bauverwaltung verfügt. Im Übrigen beantragten die Beschwerdeführenden die Durchsetzung von rechtskräftig verfügten Baubewilligungsauflagen, was unbestrittenermassen nicht Anlass für die hier strittige juristische Beratung war und für eine Kostenauflage derselben ganz offensichtlich rechtlich auch nicht hinreichend komplex war.