Für die Frage, ob vorliegend eine gutachterliche Tätigkeit im Sinne von § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG stattgefunden hat, ist zunächst zu berücksichtigen, dass zwischen der Erfüllung allgemeiner Verwaltungsaufgaben und der Erbringung von Sonderaufwendungen unterschieden werden muss. Die allgemeinen Aufwendungen müssen aus den ordentlichen Gebühreneinnahmen gedeckt werden und dürfen, ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage, nicht dem Gesuchsteller überbunden werden. Vermag der geltende Tarif diese Kosten nicht mehr zu decken oder besteht – wie in der Gemeinde