Über die Art und Weise der Ausfertigung eines Fachgutachtens einigen sich die Parteien bilateral. Im Rahmen dieser Gespräche wird auch die konkrete Ausgestaltung des Fachgutachtens vereinbart. Das heisst, ob ein konkretes Fachgutachten erstellt wird oder ob die Überlegungen und Abklärungen direkt im Entscheid Eingang finden, können die Parteien untereinander verbindlich festlegen (vgl. Entscheid des BVU [EBVU] 12.130 vom 11. September 2012, S. 10). Der Umstand alleine, dass vorliegend kein gesondertes Fachgutachten existiert, ist daher vorliegend nicht von Belang. 4.5.3