AGVE 2000, S. 572). Andererseits steht ihm auch das Recht zu, nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts sich als erforderlich erweisende Expertisen anzuordnen (vgl. § 24 Abs. 1 lit. d VRPG). Die Kosten derartiger Expertisen können gestützt auf § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG den Parteien belastet werden, soweit ihr Interesse an der Sache dies rechtfertigt. Es stellt sich daher vorliegend die Frage, ob mit der "juristischen Beratung" im Rahmen der Behandlung der Immissionsklage der Beschwerdeführenden eine gutachterliche Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmungen stattgefunden hat und sich Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids daher auf § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG stützen lässt.